Lizenzbedingungen für MassPrep® Control
Stand: April 2026
Präambel
Die nachfolgenden Regelungen der Chromsystems Instruments & Chemicals GmbH, Am Haag 12, 82166 Gräfelfing, Deutschland (nachfolgend: „CS“) gelten für alle Vereinbarungen über die Nutzung der Software MassPrep® Control (nachfolgend: „Lizenzbedingungen“) durch Kunden von CS (nachfolgend: „Kunde“), entweder dass der Kunde selbst die Software MassPrep® Control nutzt (nachfolgend: „Endkunde“) oder der Kunde als von CS zugelassener Händler die Software MassPrep® Control seinen Kunden zur Nutzung vertrieblich zur Verfügung stellt (nachfolgend: „Händler“).
Diese Lizenzbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit sie die Software MassPrep® Control betreffen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. CS behält sich das Recht vor, die Lizenzbedingungen in angemessener Weise zu ändern. CS lehnt hiermit alle abweichenden, widersprüchlichen oder ergänzenden Einkaufsbedingungen, Lizenzbedingungen oder sonstige Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ab; solche Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von CS ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
§ 1 Vertragsgegenstand, Software MassPrep® Control, Komponenten
(1) Vertragsgegenstand sind die Software MassPrep® Control (nachfolgend: „MassPrep® Control“ oder „Software“) sowie die MassPrep® AddOns (nachfolgend: „AddOn(s)“).
Die Software stellt einen generischen Funktionsrahmen bereit, der durch methodenspezifische AddOns erweitert wird und es ermöglicht, unterschiedliche Chromsystems Assays auf der MassSTAR oder MassPrep®-Plattform effizient und standardisiert abzubilden.
(2) Die MassPrep® Control ist Bestandteil eines modularen Gesamtsystems, das aus
a) dem MassSTAR, MassPrep® oder MassPrep® Duo (nachfolgend gemeinsam: „Roboter“),
b) mehreren Assays, einschließlich der jeweils zugehörigen MassPrep® AddOns, sowie
c) der MassPrep® Control selbst
besteht.
(3) Der Roboter wird vom Hersteller mit CE-IVD-Konformität bereitgestellt. Ebenso verfügen die Chromsystems Assays, inklusive der MassPrep® AddOns über CE-IVD-Konformität.
(4) Die MassPrep® Control besitzt keine CE-IVD-Konformität; sie erfüllt keine eigene medizinische Zweckbestimmung, sondern fungiert ausschließlich als unterstützende, generische Steuerungs- und Ausführungssoftware.
Etwaige zukünftige Änderungen der regulatorischen Einstufung, wie z.B. aufgrund einer Anpassung der Zweckbestimmung, Erweiterung der Funktionalität oder veränderter gesetzlicher Anforderungen, berühren nicht die Wirksamkeit und den Bestand der Vereinbarungen mit dem Kunden.
(5) Das Gesamtsystem dient der automatisierten Probenvorbereitung für diagnostisch relevante Fragestellungen. In Verbindung mit einem geeigneten analytischen Messsystem (z. B. HPLC oder LC MS/MS Instrument, einschließlich Methoden-Setup) ermöglicht das Gesamtsystem dem Anwender die automatisierte Vorbereitung von humanen Proben, etwa zur Bestimmung von Vitaminstatus, Medikamentenspiegeln, Stoffwechselmarkern oder endogenen Substanzen.
(6) Im Übrigen wird zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Software auf die Anwenderdokumentation für MassPrep® Control verwiesen, die unter https://chromsystems.com/de/downloadcenter/instruction-manuals.html abrufbar ist.
(7) CS stellt dem Kunden mit MassPrep® Control eine Software zur Verfügung, für die die Konfiguration und die Anwenderdokumentation jeweils von CS ohne Abstimmung mit dem Kunden ausgewählt und fest durchgeführt wurde. Eine über die so definierte Funktionalität hinausgehende Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Software-Lösung ist nicht geschuldet; spezielle Kundenwünsche sind nur verbindlich, wenn sie zusätzlich schriftlich vereinbart werden.
CS stellt dem Kunden im Übrigen
- das Aufsetzen und die Inbetriebnahme (inkl. IQ/OQ) der Software in der IT-Infrastruktur des Kunden,
- Schulungen / Einführungsunterstützung im Rahmen der Installation, wie im Vertrag vereinbart sowie
- weitere im Einzelfall zu vereinbarende Leistungen
zur Verfügung.
Leistungen, die nicht vereinbart sind, sind nicht Gegenstand der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
§ 2 Bereitstellung und Datensicherung durch den Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, vor Installation von MassPrep® Control auf seinem Computer etwaig dort vorhandene Daten sowie Daten auf anderen Komponenten seiner Software-/Hardware-Infrastruktur, mit denen der Computer kommuniziert, selbst zu sichern, insbesondere vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Der Kunde ist auch weiterhin verpflichtet, seine Daten regelmäßig selbst zu sichern.
(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er allein für die Sicherung seiner Software-/Hardware-Infrastruktur vor Viren und anderen Schadprogrammen sowie für den Schutz vor Eingriffen Unbefugter verantwortlich ist.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, CS Sicherheitsvorfälle zu melden.
(4) Die Installation von MassPrep® Control erfolgt nach der Ausführung des Installers, der durch CS mittels eines USB-Sticks oder als Download bereitgestellt wird.
(5) Der Kunde stellt CS – soweit technisch möglich – einen Remote-Zugang zur Verfügung, der für Fehleranalyse und -behebung sowie AddOn-Installation und Updates genutzt wird. Der Remote-Zugang wird mit den in der Anwenderdokumentation beschriebenen Benutzerrechten sowie unter den dort genannten technischen Voraussetzungen bereitgestellt. Soweit ein Remote-Zugang technisch nicht möglich ist, gewährt der Kunde CS den erforderlichen physischen Zugang zu seiner IT-Infrastruktur zu den vorgenannten Zwecken.
(6) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Installation und der ordnungsgemäße Betrieb von MassPrep® Control eine jeweils kompatible Version des Betriebssystems Microsoft Windows sowie der weiteren Softwarekomponenten gemäß der Anwenderdokumentation erfordert.
§ 3 Vertragsdurchführung, Kundendaten und deren Nutzung, Freistellung
(1) Die Leistungen von CS sind für natürliche oder juristische Personen konzipiert und bestimmt, die den jeweiligen Vertrag zur Nutzung von MassPrep® Control zu einem Zweck abschließen, der ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Eine andere Nutzung ist ausgeschlossen. Der Kunde wird CS unverzüglich darauf hinweisen, wenn diese Bedingungen nicht gegeben sind, und stellt CS von jeglichen Rechten und Ansprüchen Dritter gegen CS aus dem Nichterfüllen der Bedingungen auf erstes Anfordern frei.
(2) Für die Validierung und Pflege von für Laboratory Developed Tests (LDTs) vom Kunden oder von Dritten entwickelte AddOns ist ausschließlich der Kunde selbst verantwortlich.
(3) CS erwirbt aus dem abgeschlossenen Vertrag das für die Laufzeit dieses Vertrages unwiderrufliche Recht zur Erhebung, Verarbeitung und sonstigen Nutzung vom Kunden/Endkunden übermittelter Kontaktdaten zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages, insbesondere zur Übermittlung an externe Dienstleister innerhalb der Europäischen Union und der EFTA-Staaten, derer sich CS bei der Durchführung dieses Vertrages bedient (u.a. Rechenzentrum).
Der Kunde/Endkunde erteilt insoweit seine Einwilligung.
Darüber hinaus erwirbt CS aus dem abgeschlossenen Vertrag das für die Laufzeit dieses Vertrages unwiderrufliche Recht zur Erhebung, Verarbeitung und sonstigen Nutzung der vom Kunden/Endkunden übermittelten Inhaltsdaten, insbesondere technische Parameter der MassPrep® Control sowie der weiteren vom Kunden bezogenen Komponenten des gemäß § 1 Abs. 2 beschriebenen Gesamtsystems (nachfolgend: „Komponenten“), zum Zweck dieses Vertrages, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen Backups während der Laufzeit des Vertrages, sowie zur Verbesserung der angebotenen Funktionen und Dienstleistungen der Software und der Komponenten. Auch diese Daten können zur Durchführung dieses Vertrages an externe Dienstleister innerhalb der Europäischen Union und der EFTA-Staaten (u.a. Rechenzentrum) übermittelt werden.
(4) CS erhält unwiderruflich, kostenlos und mit weltweiter Geltung, sowohl für CS als auch für mit ihr verbundene Unternehmen im Sinn des Artikel 3 Absatz 3 des Anhang I der VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) folgende Rechte:
CS darf Daten, die im Zusammenhang mit der Nutzung von MassPrep® Control und der Komponenten erzeugt werden oder durch Eingabe eines Nutzers entstehen (nachfolgend: „Nutzungsdaten“), in pseudonymisierter Form über den Vertragszweck hinaus für beliebige Zwecke erheben, verarbeiten und nutzen. Diese Zwecke beinhalten unter anderem die Verbesserung oder Erweiterung der Funktionalitäten von MassPrep® Control und der weiteren Produkte von CS sowie für statistische, analytische und interne Zwecke von CS.
Der Endkunde erteilt insoweit seine Einwilligung und gewährleistet den Zugang für CS.
Der Endkunde sichert ferner zu, dass er berechtigt ist, die nach den vorangehenden Regelungen dieses § 3 beschriebenen Erhebungs-, Verarbeitungs- und Nutzungsrechte einzuräumen und dass er keine Vereinbarungen getroffen hat, die dem entgegenstehen.
(5) Kunden von CS verpflichten sich, sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener und nicht-personenbezogener Daten von ihnen und von ihren eigenen Kunden rechtmäßig erfolgt. Sie sind verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Einwilligungen zur Verarbeitung der Daten rechtmäßig eingeholt werden, bevor Leistungen aus diesem Vertrag in Anspruch genommen werden.
(6) Der Kunde von CS stellt CS von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten, insbesondere der vorbeschriebenen Pflichten gemäß dieses § 3 durch sie oder durch ihre berechtigten Nutzer entstehen.
§ 4 Entgelt und Zahlungsbedingungen
(1) CS berechnet das für die vereinbarte Konfiguration entsprechend des abgeschlossenen Vertrages ausgewiesene Entgelt.
(2) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt zudem nach dem im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Vergütungsmodell. Je nach Auswahl des Kunden kann die Vergütung als Abonnement mit regelmäßigen Zahlungen, als einmaliges Nutzungsentgelt oder als Bestandteil einer anderweitig geregelten Vertragsleistung – etwa eines Preis pro Befund-, Service-, bzw. Wartungspakets – ausgestaltet sein. Für die Höhe und Fälligkeit der Vergütung sind ausschließlich die im jeweiligen Einzelvertrag und den darin einbezogenen Vertragsklauseln sowie der jeweils gültigen Preisliste genannten Bedingungen maßgeblich.
(3) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist CS berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen, die Nutzung von MassPrep® Control und der weiteren vertraglich vereinbarten Komponenten auszusetzen oder, im Wiederholungsfall, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Kunde hat auf Verlangen den Rechnungserhalt und das Datum des Erhalts schriftlich zu bestätigen.
(4) Alle Forderungen von CS werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder CS Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. CS ist in diesen Fällen auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von CS anerkannten Forderungen zu.
Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kunden, den zu viel gezahlten Teil des Entgelts zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen wegen Gegenansprüchen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
§ 6 Verantwortlichkeit des Kunden, vertragswidrige Nutzung, Freistellung
(1) Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, bei der Nutzung von MassPrep® Control die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz, Urheberrecht, Geschäftsgeheimnis, Markenrecht, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und verwandten Rechtsgebieten sowie dem (Grund-) Recht am Schutz der allgemeinen Persönlichkeit zu respektieren und einzuhalten.
(2) Der Kunde gewährleistet, dass er berechtigt ist, die im Rahmen der Vertragsdurchführung und, im Fall von Endkunden, der Nutzung von MassPrep® Control sowie weiterer Komponenten von ihm erhobenen und gespeicherten Daten und Informationen zu nutzen.
Dies gilt insbesondere für die erforderliche Einwilligung der Patienten und sonstiger Personen, die über Rechte an diesen Daten und Informationen sowie an dem Probenmaterial verfügen, das unter Nutzung von MassPrep® Control untersucht wird, sowie für besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder für die erforderliche Einwilligung zur Verarbeitung nicht-personenbezogener Daten nach den Grundsätzen des EU Data Acts (Verordnung (EU) 2023/2854).
Der Kunde stellt CS von sämtlichen Ansprüchen Dritter, nebst Kosten, aus behaupteten Verletzungen von Persönlichkeits- oder sonstigen Rechten frei. Der Kunde trägt sämtliche etwaige Verbindlichkeiten, insbesondere infolge Inanspruchnahme durch den Dritten und die damit verbundenen Kosten.
(3) MassPrep® Control sowie die weiteren Komponenten des Gesamtsystems dürfen ausschließlich zu dem in § 1 Abs. 5 beschriebenen Zweck verwendet werden; jede andere Nutzung ist untersagt. Im Übrigen gelten die Reglungen des § 7 Abs. 6 bis 8.
(4) Nachteile und Mehrkosten aus der Verletzung dieser Vertragspflichten gehen zu Lasten des Kunden.
§ 7 Nutzungsrecht des Kunden und seiner berechtigten User, Schutzrechte
(1) Die dem Kunden zur Verfügung gestellte Software ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen und Leistungen, die CS dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich CS zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat CS entsprechende Verwertungsrechte.
(2) CS räumt dem Kunden – im Fall eines Nutzungsvertrages auf Zeit lediglich für die Dauer des Vertrages – ein persönliches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht von MassPrep® Control sowie jeder weiteren, vereinbarten Komponente und der zugehörigen Anwenderdokumentation zum vereinbarten Gebrauch im Rahmen des vereinbarten Umfangs für einen Arbeitsplatz des Endkunden ein. Das Nutzungsrecht gilt nur für einen Arbeitsplatz.
Dieses Nutzungsrecht umfasst auch die Nutzung durch berechtigte User, die in einem Angestellten- oder Freie-Mitarbeiter-Verhältnis mit dem Endkunden stehen.
(3) Soweit nach anwendbarem Recht zulässig, ist der Endkunde und der berechtigte User unter anderem ohne schriftliche Zustimmung von CS nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, zu zerlegen, aufzuschlüsseln, zu analysieren, rück zu übersetzen oder sonst zu decodieren oder auf einer Webseite einzubinden; die Software abzuändern, zu bearbeiten oder auf der Software basierende, abgeleitete Werke, Erweiterungen oder Übersetzungen zu erstellen; die Software zu vertreiben, offen zu legen oder die Nutzung derselben einem Dritten, insbesondere auch einem Dienstleistungsservice zu ermöglichen; Betriebsgeheimnisse, die im System enthalten sind, Dritten offenzulegen, zu übergeben oder sonst zugänglich zu machen. Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen gemäß dieser Lizenzbedingungen.
(4) Der Endkunde gewährleistet, dass jeder berechtigte User die Regelungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der Software und der weiteren vereinbarten Komponenten gemäß dieser Lizenzbedingungen einhält.
(5) Mit Ausnahme der in den vorliegenden Lizenzbedingungen erteilten eingeschränkten Nutzungsberechtigung werden dem Endkunden und dem berechtigten User keine weiteren Rechte, insbesondere nicht Copyright-, Patent- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie Recht auf Betriebsgeheimnisse an der Software eingeräumt.
(6) Eine Nutzung der Software über die nach Maßgabe dieses Vertrags erlaubte Nutzung hinaus ist nicht gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software an anderen Arbeitsplätzen zu nutzen oder nutzen zu lassen, oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen; insbesondere ist es dem Kunden nicht erlaubt, die Software, Teile hiervon oder Rechte an diesen zu vervielfältigen oder zu veräußern. Der Kunde hat auch die Gebühren zu zahlen, soweit ein Dritter die Software nutzt, wenn und soweit der Kunde die Nutzung zu vertreten hat. Dritte im vorgenannten Sinn sind nicht die gemäß des vorgenannten Absatzes 2 beschriebenen berechtigten User.
(7) CS ist berechtigt, bei Anhaltspunkten für Verstöße des Kunden gegen die Verpflichtungen dieses § 7, das Verhalten von Kunden zu überprüfen.
(8) CS ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen dem Kunden obliegende Pflichten die weitere Nutzung zu untersagen, das erteilte Nutzungsrecht an der Software mit sofortiger Wirkung zu entziehen und zu widerrufen und den Zugang zu sperren, weitere Lizenzzahlungen geltend zu machen sowie Schadensersatzansprüche und weitergehende Rechte etwa wegen Vertragsbruch und/oder Verletzung von Urheberrechten gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
Die Regelungen zu Vertraulichkeit, zum Schutz von Urheberrechten, Nutzungsbeschränkungen, Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkungen gelten auch nach Vertragsende fort, soweit gesetzlich zulässig. Bereits gezahlte Nutzungsgebühren werden nicht rückerstattet.
§ 8 Vertragsdauer, Kündigung, Rücktritt
(1) Verträge über die Nutzung von MassPrep® Control und von Komponenten des Gesamtsystems können als einmaliger Austauschvertrag (z.B. Kaufvertrag) oder als Nutzungsvertrag auf Zeit, befristet oder unbefristet, abgeschlossen werden; die Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem Einzelvertrag bzw. Angebot und Auftragsbestätigung.
Ist ein Nutzungsvertrag befristet mit fester Laufzeit abgeschlossen, so ist die ordentliche Kündigung während der Laufzeit ausgeschlossen. Soweit ein Nutzungsvertrag unbefristet abgeschlossen ist, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) CS behält sich vor, von geschlossenen Verträgen bis zur Erbringung der von CS geschuldeten Leistungen oder Lieferungen zurückzutreten, wenn CS Gründe in der Person des Kunden bekannt werden, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages in Frage stellen, wie etwa fehlende Kreditwürdigkeit oder vertragswidriges Verhalten des Kunden. In diesem Fall hat der Kunde nur das Recht, bereits von ihm erbrachte Leistungen erstattet zu erhalten; darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden bei Post-Market Surveillance, Meldungen und Feedback
(1) Der Kunde verpflichtet sich, CS bei sämtlichen Maßnahmen zur Überwachung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit von MassPrep® Control und von Komponenten des Gesamtsystems nach Inverkehrbringen (Post-Market Surveillance) nach Maßgabe dieser Lizenzbedingungen aktiv zu unterstützen.
Dies umfasst insbesondere
a) die unverzügliche Mitteilung aller dem Kunden bekanntwerdenden Vorkommnisse, schwerwiegenden Beinahe-Vorkommnisse oder sonstigen sicherheitsrelevanten Ereignisse, die die Funktionsfähigkeit, die Nutzung oder den Vertrieb von MassPrep® Control und von Komponenten des Gesamtsystems beeinträchtigen;
b) die Weiterleitung von Beschwerden, Rückmeldungen oder sonstigem Feedback von Usern, Patienten oder Dritten, das auf Risiken, Nebenwirkungen oder Qualitätsmängel der Leistungen hinweist,
c) die Übermittlung aller für die Bewertung der Produktsicherheit und -leistung relevanten Informationen, soweit diese dem Kunden vorliegen oder bekannt werden,
d) die Mitwirkung bei der Durchführung von Rückrufen, Sicherheitskorrekturmaßnahmen oder behördlich angeordneten Maßnahmen, soweit dies für die Erfüllung gesetzlicher oder regulatorischer Anforderungen erforderlich ist.
(2) Die Mitteilungen und Erklärungen nach vorangehendem Absatz 1 sind unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform (z.B. E-Mail) an support@chromsystems.com zu richten.
(3) Die gesetzlichen Meldepflichten oder sonstige (Mitwirkungs-) Pflichten des Kunden gegenüber Behörden oder sonstigen Dritten bleiben unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, eigenständig allen ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
§ 10 Haftung
(1) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind beschränkt auf Schäden, die von CS oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer
- vorsätzlich,
- grob fahrlässig oder
- im Fall von wesentlichen Vertragspflichten leicht fahrlässig
herbeigeführt wurden.
Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinn sind solche Pflichten von CS, die die Rechte des Kunden, die dieser nach dem Inhalt und Zweck des geschlossenen Vertrages hat, erfüllen sollen sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des geschlossenen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertraut hat.
Wesentliche Vertragspflicht ist nicht die vollständige Fehlerfreiheit der bereitgestellten Software. Aufgrund möglicher Daten-, Hardware- und Bedienungskonstellationen sowie potenzieller Bedienungsfehler kann es zu Störungen kommen.
Auch ein Datenverlust lässt sich nicht vollständig ausschließen.
CS haftet insbesondere nicht für eine Störung, die die technische Verfügbarkeit der Software nicht wesentlich beeinträchtigt. Für Datenverlust haftet CS nur nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 5. CS haftet nicht für Beeinträchtigungen im Bereich der IT-Infrastruktur des Kunden.
(2) Die Haftung ist beschränkt auf Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung als bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typische Schäden vorhersehbar waren, es sei denn, CS haftet wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Für die Funktionalität der von CS zur Verfügung gestellten Software ist die Haftung beschränkt bis zur Höhe des gemäß der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenem Nutzungsentgelt für 12 Monate bei monatlicher Zahlungsweise.
(4) Die Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(5) Für den Verlust von Daten haftet CS nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre. Ändern sich die Datenbestände des Kunden, hat er auch diesbezüglich unverzüglich eine Datensicherung durchzuführen. Im Übrigen unterliegt jede Haftung von CS wegen Datenverlust den Begrenzungen bis zur Höhe der vereinbarten bzw. von CS berechneten Vergütung.
(6) Die Haftungsbeschränkungen in den vorangehenden Absätzen 1 bis 5 gelten nicht, wenn ein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall einer anderen weitergehenden zwingenden gesetzlichen Haftung.
§ 11 Verjährung
(1) Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten seit Installation und Inbetriebnahme der Software, im Übrigen mit Lieferung.
(2) Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Mangel stehen, verjähren innerhalb eines Jahres seit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangte bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
(3) Die Regelungen in den vorangehenden Absätzen 1 und 2 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CS beruhen, ein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall einer anderen weitergehenden zwingenden gesetzlichen Haftung. Im Übrigen bleibt § 444 BGB unberührt.
§ 12 Verarbeitung von Daten, getrennte Verantwortung und regulatorische Anforderungen
(1) Soweit vom Kunden personenbezogene Daten übermittelt werden, erfolgt die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch CS ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG); soweit vom Kunden nicht-personenbezogene Daten übermittelt werden, erfolgt die Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen durch CS ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen des EU Data Act.
(2) Der Kunde bleibt für die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO, des BDSG und des EU Data Acts wie auch der weiteren einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich, wenn und soweit er als datenverarbeitende Stelle für die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie derjenigen der Patienten fungiert; CS übernimmt insoweit keine Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener oder nicht-personenbezogener Daten.
(3) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, alle für ihn geltenden gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben im Bereich der Informationssicherheit einzuhalten. Dies umfasst insbesondere, sofern für ihn einschlägig, die Anforderungen aus dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit u. a. in der Informationstechnik (BSIG) sowie daraus resultierende Weiterentwicklungen.
(4) Ebenso ist der Kunde verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie) sowie deren nationale Umsetzung, insbesondere durch das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2-UmsuCG), auf ihn Anwendung finden. Der Kunde stellt sicher, dass er sämtliche daraus entstehende Pflichten erfüllt.
(5) Hält der Kunde die in den vorangehenden Absätzen 3 und 4 genannten Pflichten nicht ein, stellt der Kunde CS von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen, Schäden, Kosten oder Nachteilen frei, soweit diese nicht von CS zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Verstöße des Kunden gegenüber Behörden oder Dritten auf eine fehlende oder unzureichende Umsetzung von gesetzlichen Anforderungen zurückzuführen sind.
§ 13 Aufbewahrung und Löschung von Daten
(1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch CS gelten die vorangehenden Regelungen der §§ 3 und 6.
(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird CS personenbezogene Daten sperren und sodann löschen.
Die Löschung von Daten erfolgt in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (nachfolgend: „Regelzeitraum“)
(3) Insbesondere bei personenbezogenen Daten können gesetzliche Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten bestehen, die den Regelzeitraum überschreiten, insbesondere nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO). Diese Pflichten sind nicht abschließend; die dort vorgesehenen Fristen können bis zu zehn Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses betragen, sodass der Regelzeitraum in diesen Fällen überschritten werden kann.
(4) Soweit besondere gesetzliche Vorschriften dies erfordern, insbesondere zur Beweissicherung im Rahmen von Verjährungsfristen, können die Daten auch länger gespeichert werden. Nach §§ 195 ff. BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre; in bestimmten Fällen können jedoch Verjährungsfristen von bis zu 30 Jahren gelten.
§ 14 Weitergabe, Verkauf und Überlassung an Dritte
(1) Eine Weitergabe, Weiterveräußerung, Vermietung, Verleihung oder sonstige Überlassung der Software, der Lizenz oder Teile davon durch den Endkunden an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CS ausdrücklich untersagt.
(2) Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß vorangehendem Absatz 1 kann CS den Vertrag fristlos kündigen sowie Schadensersatz geltend machen.
§ 15 Schriftform
Das Schriftformerfordernis gemäß dieser Lizenzbedingungen wird auch dadurch gewahrt, dass eine Erklärung mit einer Unterschrift zumindest im Wege der elektronischen Signatur im Sinn von Artikel 3 Ziffer 10 der Europäischen eIDAS-Verordnung (d.h. Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit Ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet,) versehen wird, z.B. DocuSign.
Telekommunikative Übermittlungen, wie etwa E-Mail ohne entsprechende Signatur, genügen nicht der Schriftform im Sinn dieser Lizenzbedingungen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht, unter Ausschluss internationaler Abkommen (z.B. CISG).
(2) Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand wird München vereinbart.
(3) Ausschließlich die deutsche Fassung dieser Lizenzbedingungen in der unter www.chromsystems/de/massprepcontrol-licence abrufbaren Form ist rechtlich verbindlich. Das gleiche gilt für jede Änderung oder Ergänzung zu diesen Lizenzbedingungen, soweit eine deutsche Fassung existiert und keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des anderen Vertragspartners.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen nicht. Die Vertragsparteien werden an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung wählen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieser Lizenzbedingungen.
(6) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere für die Änderung dieses Formerfordernisses.
Anlage – Service Level Agreement (SLA)
§ 1 Regelungsgegenstand
Die nachfolgenden Regelungen dieses Service-Level-Agreements (SLA) regeln Support-Leistungen von CS im Fall eines Mangels von MassPrep® Control oder AddOns für die Dauer des Vertragsverhältnisses. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses ist CS, außer im Fall von Mangelfolgeschäden, nicht mehr verpflichtet, Support-Leistungen zu erbringen.
§ 2 Gewährleistung, Support
(1) Im Fall eines Mangels hat der Kunde einen Anspruch auf Nachbesserung der Leistung. Dies gilt im Wesentlichen, wenn eine Funktionalität von MassPrep® Control oder AddOns, so wie vertraglich vereinbart, nicht vorliegt oder nicht ausführbar ist und dies von CS zu vertreten ist.
(2) Für die jeweils zur Verfügung gestellte Version von MassPrep® Control oder AddOns gewährleistet CS, dass die aus der jeweiligen Produktbeschreibung ersichtlichen (Haupt-) Funktionen erfüllt werden.
Aufgrund der Vielzahl der in der Praxis auftretenden Daten-, Hardware- und Bedienungskonstellationen sowie von Bedienungsfehlern kann insoweit jedoch keine vollständige Freiheit von Fehlern gewährleistet werden. Auch ein Datenverlust lässt sich nicht vollständig ausschließen. Der Kunde erkennt dies an.
(3) Der Kunde hat daher seine Daten in regelmäßigen Zeitabständen zu sichern. Für eine evtl. Rekonstruktion bei Datenverlust verwahrt er die erforderlichen Unterlagen auf.
(4) Der Kunde hat etwaige Mängel CS gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
§ 3 Zeitliche Verfügbarkeit
(1) CS wird die Gewährleistung sowie die Pflege der Software innerhalb der folgenden Servicezeiten erbringen:
Montag bis Freitag (ausgenommen am Sitz der Gesellschaft gültige gesetzliche Feiertage) von 9:00 bis 16:00 Uhr.
(2) CS wird während der Servicezeiten auf die Meldung eines Mangels durch den Kunden innerhalb von 24 Stunden reagieren (Reaktionsfrist). Außerhalb der Servicezeiten läuft die Reaktionsfrist nicht.
§ 4 Beseitigung von Störungen
(1) CS wird auftretende Störungen nach eigenem Ermessen durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen beseitigen:
- Erarbeitung und Weitergabe von Handlungsanweisungen zur Fehlerbeseitigung an den Kunden,
- Bereitstellung von Patches oder zusätzlichen Bug Fixes an den Kunden,
- Übermittlung einer Softwareversion, die den Fehler nicht mehr enthält.
(2) CS wird die zuvor aufgeführten Leistungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose erbringen; nur wenn nach dem Ermessen von CS eine Fehlerbehebung auf diese Art und Weise nicht möglich ist, wird CS die Supportleistung beim Kunden vor Ort erbringen.
(3) Der Kunde ist nicht befugt – nach Auftreten eines Fehlers – Updates, Upgrades oder Bug Fixes ohne Anweisung durch CS vorzunehmen.
(4) Der Kunde ist – soweit technisch vorhanden – verpflichtet, CS einen Remote-Zugang zur Überprüfung eines von ihm gemeldeten Fehlers und dessen Behebung zur Verfügung zu stellen sowie vor dem Zugriff von CS eine vollständige Sicherungskopie aller Daten und Datenbanken anzufertigen. Kann der Remote-Zugang nicht zur Verfügung gestellt werden, entstehen zur Überprüfung eines vom Kunden gemeldeten Fehlers und dessen Behebung für ihn weitere Kosten.
(5) Eine von CS zu behebende Störung liegt nicht vor bei Beeinträchtigungen der Datenübertragung außerhalb des von CS betriebenen Datennetzes, z. B. durch Leitungsausfall oder -störung bei anderen Providern oder Telekommunikationsanbietern, oder einer vertragswidrigen Inanspruchnahme der bereitgestellten Systemkapazitäten, z. B. durch eine überhöhte Zahl der Zugriffe durch den Kunden.
§ 5 Störungsmeldung
(1) Die Meldung von Fehlern der Software hat mindestens per E-Mail an support@chromsystems.com zu erfolgen. Die Meldung hat den Fehler (insbesondere Bedingungen, unter denen er auftritt, Symptome und Auswirkungen) nachvollziehbar zu beschreiben, auf deren Basis der Fehler reproduziert werden kann.
(2) Der Kunde hat ferner im Rahmen des Zumutbaren diejenigen Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung von Fehlern und ihrer Ursachen erleichtern. Er wird insbesondere die erforderlichen Auskünfte hierzu gegenüber CS erteilen.
(3) Die Gewährleistungspflicht besteht nicht, falls der Kunde die von CS zur Verfügung gestellte Leistung nicht gemäß ihrer Bestimmung genutzt hat.
(4) Das Recht des Kunden auf Schadensersatz richtet sich nach den Voraussetzungen in § 10 der Lizenzbedingungen; § 444 BGB bleibt unberührt.
(5) Ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung von nicht leistungsbezogenen Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB steht dem Kunden über die gesetzlichen Vorschriften hinaus nur dann zu, wenn er CS zuvor schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch von CS nicht beseitigt wurde.
§ 6 Vergütung
Eine gesonderte Vergütung für die Erbringung der Leistungen nach diesem SLA wird nicht erhoben. Hat der Kunde CS jedoch eine Störung gemeldet und stellt sich nach einer Prüfung heraus, dass die Störung durch einen Umstand aufgetreten ist, den der Kunde zu vertreten hat, kann CS dem Kunden die zur Störungserkennung erbrachten Leistungen in Rechnung stellen, es sei denn, der Kunde hätte auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen können, dass die Störung durch einen Umstand aufgetreten ist, den er zu vertreten hat.