Allgemeine Geschäftsbedingungen

1    Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „AVB“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Chromsystems Instruments & Chemicals GmbH (nachfolgend: „Chromsystems“ oder „wir“) und Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Kunde“), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht noch einmal gesondert erwähnt werden. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese AVB gelten auch dann, wenn wir in Unkenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden den Auftrag ausführen. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

 

2    Vertragsschluss, Schriftform

2.1    Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden technische Dokumentationen, Kataloge, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. An solchen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und (Urheber-) Rechte vor.
2.2    Sofern ein Angebot ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wird, ist Chromsystems an dieses Angebot für zehn Arbeitstage ab dem Angebotsdatum gebunden.
2.3    Aufträge sind vom Kunden schriftlich zu erteilen und erfordern für einen Vertragsschluss, sofern Chromsystems zuvor kein bindendes Angebot abgegeben hat, eine schriftliche Annahme oder den Beginn der Ausführung der Vertragsleistungen durch Chromsystems. Sofern sich aus dem Auftrag des Kunden nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seinem Zugang anzunehmen.
2.4    Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und Chromsystems ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AVB. Ergänzungen und Änderungen des geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Der Schriftform genügt die elektronische Übermittlung, insb. per E-Mail, nicht.
2.5    Bei Bestellung auf Abruf muss der Abruf mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Liefertermin erfolgen.

 

3    Beschaffenheit der Waren, Tauglichkeit

3.1    Die Chromsystems-Produkte werden in handelsüblicher Qualität und Ausführung geliefert, unter Berücksichtigung handelsüblicher fabrikationsbedingter Toleranzen für Abmessungen, Gewichte und Gütebedingungen. Geringfügige Abweichungen von Chromsystems-Angaben über Eigenschaft und Qualität bleiben vorbehalten, sofern das Produkt hierdurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Änderungen in diesem Umfang stellen keinen Mangel dar.
3.2    Die Bezugnahme auf Zertifizierungen, DIN- oder CE-Normen, auch in Werbematerialien, beinhaltet lediglich eine Warenbeschreibung, keine Beschaffenheitsangabe oder Zusicherung von Eigenschaften. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Sinn von § 443 BGB muss ausdrücklich vereinbart werden und als solche bezeichnet sein.
3.3    Es ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden, die Tauglichkeit der Waren und Leistungen von Chromsystems für seine Zwecke (einschließlich der Zwecke seiner Abnehmer) zu prüfen. Eine Haftung für die Tauglichkeit der Produkte und Leistungen für die Zwecke des Kunden setzt voraus, dass Chromsystems die Tauglichkeit für solche Zwecke schriftlich bestätigt oder garantiert hat.
3.4    Der Kunde ist ausschließlich selbst verantwortlich für die Beschaffung sämtlicher notwendiger Erlaubnisse, Zustimmungen oder Lizenzen, die gemäß der jeweils anwendbaren Gesetze oder sonstiger behördlicher Erfordernisse für den Verkauf, Vertrieb oder die Verwendung der Produkte durch den Kunden oder seine Abnehmer notwendig sind.

 

4    Lieferung und Gefahrübergang

4.1    Die von Chromsystems angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
4.2    Chromsystems ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern deren Annahme für den Kunden nicht unzumutbar ist. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.3    Der Lieferumfang wird durch den geschlossenen Vertrag bestimmt. Mehr- und Minderlieferungen bis zu 3 % der vereinbarten Menge gegen entsprechende Anpassung des Rechnungspreises sind zulässig. In diesem Umfang gelten Minderlieferungen nicht als zu geringe Menge und stellen keinen Mangel dar.
4.4    Bei Abrufaufträgen, also bei Aufträgen, bei denen die Liefermenge fest vereinbart wird, die Waren aber vom Kunden in Teilmengen zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgerufen werden können, ist Chromsystems berechtigt, die Waren für den gesamten Auftrag zu beschaffen, bzw. sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können nach der Annahme des Abrufauftrags nicht mehr berücksichtigt werden.
4.5    Wird bei Abrufaufträgen über die Bestellmenge hinaus abgerufen, ist Chromsystems berechtigt, nur die vereinbarte Bestellmenge zu liefern oder die Mehrmenge zum Tagespreis zu berechnen.
4.6    Die Lieferungen erfolgen „ab Werk“ bzw. EXW Ex Works (Incoterms 2010) 82166 Gräfelfing, Am Haag 12 (Deutschland) oder von einer anderen von Chromsystems in der Auftragsbestätigung angegebenen Anschrift aus und auf Gefahr des Kunden.
4.7    Die Gefahr geht auch insoweit auf den Kunden über, als Produkte auf Wunsch des Kunden bei Chromsystems nach dem Liefertermin gelagert werden.
Soweit keine abweichende Weisung des Kunden vorliegt, übernimmt Chromsystems die Auswahl und Beauftragung einer geeigneten Transportperson auf Kosten und für Rechnung sowie auf Gefahr des Kunden.

 

5    Preise und Zahlungsbedingungen

5.1    Alle Preise verstehen sich "ab Werk" bzw. EXW Ex Works (Incoterms 2010) 82166 Gräfelfing, Am Haag 12 (Deutschland) oder von einer anderen von Chromsystems in der Auftragsbestätigung angegebenen Anschrift aus, zuzüglich der bei Lieferung jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2    Alle unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Für die Verzugsfolgen gilt § 288 BGB.
5.3    Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie Chromsystems über diese bei einer Bank frei verfügen kann. Soweit Wechsel und Schecks akzeptiert werden, erfolgt dies nur erfüllungshalber und unter der Maßgabe, dass Wechsel- und Scheckkosten zu Lasten des Kunden gehen.
5.4    Durch Änderungswünsche des Kunden entstehende Mehrkosten kann Chromsystems dem Kunden auch dann in Rechnung stellen, wenn Chromsystems solchen Änderungswünschen zustimmt, vorausgesetzt, Chromsystems hat den Kunden vorher auf die Entstehung von Mehrkosten hingewiesen.
5.5    Wird eine fällige Forderung von Chromsystems auch nach Zahlungserinnerung und Ablauf einer weiteren Frist von zwei Wochen nicht ausgeglichen, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden sofort fällig. Chromsystems ist dann berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder ausreichende Sicherheitsleistung auszuführen.
5.6    Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegenüber Forderungen von Chromsystems nur aufrechnen, wenn die Forderungen des Kunden unbestritten, oder rechtskräftig oder entscheidungsreif festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen eigener Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

 

6    Annullierungskosten

Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Chromsystems unbeschadet der Möglichkeit, Vertragserfüllung zu verlangen oder einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschal bis zu 10 % des Netto-Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Chromsystems durch den Rücktritt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

7    Transport- und Verkaufsverpackung, Entsorgung

7.1    Verpackungen werden Eigentum des Kunden.
7.2    Der Kunde übernimmt die Verpflichtung, die Transportverpackung nach Lieferung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
7.3    Der Kunde stellt Chromsystems von den Verpflichtungen nach § 4 der Verpackungsverordnung (Rücknahmepflicht für Transportverpackungen) und allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter, egal welcher Art, frei.
7.4    Unser Anspruch auf Übernahme/Freistellung gemäß den vorangehenden Regelungen verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Lieferung.
7.5    Der Kunde weist uns auf Verlangen nach, dass er organisatorische Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Transportverpackungen getroffen hat und wie diese im Einzelnen ausgestaltet sind. Hat er Entsorgungsverpflichtungen mit seinen Abnehmern oder anderen Dritten getroffen, so teilt er uns dies auf Verlangen mit.
7.6    Die vorangehenden Regelungen in Ziffer 2 bis Ziffer 5 gelten entsprechend für Verkaufsverpackungen. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Kunde (im Sinn von § 3 Abs. 11 Verpackungsverordnung) die Liefergegenstände in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert; in diesem Fall verbleibt es bei unserer Verpflichtung zur Rücknahme von Verkaufs-verpackungen sowie den weiteren Regelungen der Verpackungsverordnung.

 

8    Eigentumsvorbehalt

8.1    Chromsystems behält sich das Eigentum an sämtlichen Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
8.2    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist Chromsystems berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ("Vorbehaltsware") nach Fristsetzung und Vertragsrücktritt zurückzunehmen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Tritt Chromsystems vom Vertrag zurück, ist der  Kunde zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.
8.3    Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu verwenden.
8.4    Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) mit allen Nebenrechten an Chromsystems ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Abnehmer zu verkaufen, die die Abtretung gegen sie gerichteter Zahlungsforderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben. Ist die Vorbehaltsware mit anderen, dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet worden, so erfolgt die Abtretung nur in dem Verhältnis der Miteigentumsanteile an der weiterverarbeiteten Ware gemäß Ziffer 8.8.
8.5    Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ermächtigt. Die Berechtigung von Chromsystems, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Chromsystems wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt ist sowie er seine Zahlungen nicht eingestellt hat. Liegt einer dieser Fälle vor, so kann Chromsystems verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Mit dem Eintritt eines solchen Falls erlischt das Recht des Kunden zur Einziehung der Forderungen.
8.6    Der Kunde ist verpflichtet, Chromsystems unverzüglich schriftlich von sämtlichen Beschlagnahmen, Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in Bezug auf die Vorbehaltsware zu unterrichten und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von Chromsystems erforderlich sind. Darüber hinaus hat der Kunde gegenüber diesen Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
8.7    Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Chromsystems die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Chromsystems entstandenen Ausfall.
8.8    Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für Chromsystems vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Chromsystems gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Chromsystems das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen, verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung; für die hierdurch entstandene neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
8.9    Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Chromsystems gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt Chromsystems das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde Chromsystems anteilsmäßig Miteigentum. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Chromsystems.
8.10 Der Kunde tritt Chromsystems zur Sicherung der Forderungen von Chromsystems gegen ihn auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.11 Chromsystems verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigen.

 

9    Ansprüche bei Mängeln

9.1    Die Gewährleistungsrechte (Ansprüche bei Mängeln) des Kunden setzen voraus, dass dieser gemäß § 377 HGB die Ware untersucht und Mängel ordnungsgemäß rügt. Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Erkennbare Mängel sind Chromsystems unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung. Auf die Folgen des § 377 Abs. 2 HGB wird hingewiesen.
9.2    Zu der Untersuchungs- und Rügepflicht gehört auch, dass der Kunde Ansprüche auf Aufwendungsersatz oder andere Mängelansprüche, die bei einem Verkauf an Verbraucher gegen ihn von seinen eigenen Abnehmern geltend gemacht werden, unverzüglich an Chromsystems unter Angabe der Regressgründe meldet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme der Waren nicht verweigert werden.
9.3    Bei gelieferter Software gewährleistet Chromsystems, dass die Software die aus ihrer Programmbeschreibung ersichtlichen Hauptfunktionen erfüllt. Aufgrund der Vielzahl der in der Praxis auftretenden Daten- und Hardware- und Bedienungskonstellationen sowie von Bedienungsfehlern kann insoweit jedoch keine vollständige Mängelfreiheit gewährleistet werden. Auch ein Datenverlust lässt sich nicht vollständig ausschließen. Der Kunde hat daher seine Daten in regelmäßigen Zeitabständen zu sichern. Für eine eventuelle Rekonstruktion bei Datenverlust verwahrt er die erforderlichen Unterlagen auf.
9.4    Soweit ein Mangel vorliegt, kann Chromsystems diesen nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung beheben. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen, so ist der Kunde nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Auftrags (Rücktritt) oder zur angemessenen Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigt. Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unterbrechen die Verjährung der Mängelansprüche für die Ware nicht.
9.5    Schadensersatzansprüche bestehen nach Maßgabe von nachfolgender Ziffer 10. § 444 BGB bleibt unberührt.
9.6    Es bestehen keine Mängelansprüche für unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die den Gebrauch nicht besonders hindern, natürliche Abnutzung oder Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, Beanspruchung über Gebühr, Nutzung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektronische Einflüsse, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden von Chromsystems zurückzuführen sind.
9.7    Ausgeschlossen sind Mängelansprüche bezüglich Glas- und Kunststoffteilen, oder Sicherungen.
9.8    Die Gewährleistungspflicht besteht ferner nicht, falls
a)      der Kunde das Produkt nicht gemäß dessen erkennbaren Bestimmung eingesetzt   hat oder
b)      ohne unsere gesonderte schriftliche Zustimmung Veränderungen am Produkt vorgenommen werden.
9.9    Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziffer 10 beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
9.10  Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden, falls die Waren an einen Verbraucher verkauft werden, bleiben unberührt. Solche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9.11  Ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung von nicht leistungsbezogenen Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB steht dem Kunden über die gesetzlichen Vorschriften hinaus nur dann zu, wenn er Chromsystems zuvor schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch nicht beseitigt wurde.
9.12  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 438 BGB zwölf Monate ab Lieferung. Dies gilt jedoch nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde.

 

10   Haftung

10.1  Ansprüche des Kunden auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind beschränkt auf Schäden, die von Chromsystems oder einem unserer Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer
a)      vorsätzlich,
b)      grob fahrlässig oder
c)       im Fall von wesentlichen Vertragspflichten leicht fahrlässig
          herbeigeführt wurden.
Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinn sind solche Pflichten von Chromsystems, die die Rechte des Kunden, die dieser nach dem Inhalt und Zweck des geschlossenen Vertrages hat, erfüllen sollen sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des geschlossenen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertraut hat.
10.2   Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung als bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typische Schäden vorhersehbar waren, es sei denn, Chromsystems haftet wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10.3   Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 10.1 und 10.2 gelten auch für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Geschäftsführer, leitende Angestellte, Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Chromsystems.
10.4   Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Mangel stehen, verjähren innerhalb eines Jahres seit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
10.5   Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 10.1 bis 10.4 gelten nicht für Ansprüche des Kunden (i) nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) wegen arglistig verschwiegener Mängel, (iii) wegen Mängel bezüglich derer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde, (iv) wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder (v) wegen einer anderen zwingenden gesetzlichen Haftung

 

11   Höhere Gewalt

11.1   Ist Chromsystems aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch Chromsystems zu vertretender Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, höchstens jedoch um drei Monate. Die genannten Umstände sind von Chromsystems auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Chromsystems wird die Umstände der Behinderung sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung dem Kunden mitteilen.
11.2   Dauert die Behinderung drei Monate oder länger, ist Chromsystems berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

 

12   Abtretung

Der Kunde darf die ihm obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Chromsystems ganz oder teilweise abtreten. Chromsystems ist die Abtretung der ihr obliegenden Rechte und Pflichten, insbesondere an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, erlaubt.

 

13   Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprache

13.1   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und der Weiterverweisungsregeln des deutschen Internationalen Privatrechts.
13.2   Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Chromsystems. Chromsystems ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
13.3   Rechtsverbindlich ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen, soweit hiervon eine deutsche Fassung existiert und nichts Abweichendes vereinbart wurde.

 

14   Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.